Kostenübernahme
Ich arbeite zusammen mit gesetzlichen Krankenversicherungen und anderen Kostenträgern (Jugendämtern und Sozialämtern). Bitte beachten Sie, dass ich aktuell keine Behandlungsplätze für Menschen mit privaten Krankenversicherungen oder für Selbstzahlende anbieten kann.
Gesetzliche Krankenversicherungen
Die Behandlungskosten von Menschen mit einer gesetzlichen Krankenversicherung werden vollständig vom Versicherungsträger übernommen.
Behandlung von Geflohenen
Die Behandlung von Geflohenen (Deutsch und Englisch) ist unabhängig vom Aufenthaltsstatus möglich. Die Kosten werden vollständig von den zuständigen Behörden übernommen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Sprachmittlung hinzugezogen werden, mehr Informationen dazu finden Sie hier.
Bei Erhalt von Asylbewerberleistungen (Sozialamt):
Der Anspruch von Geflohenen auf Gewährung einer psychotherapeutischen Behandlung ergibt sich aus der EU-Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU) und dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Der allgemeine Grundsatz der EU-Aufnahme-Richtlinie (Artikel 21) bestimmt, dass die spezielle Situation von Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme von allen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist.
Folgende Personengruppen sind nach der Richtlinie besonders schutzbedürftig:
– (unbegleitete) Minderjährige
– Menschen mit Behinderungen
– ältere Menschen
– Schwangere
– Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern
– Opfer des Menschenhandels
– Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen
– Personen mit psychischen Störungen
– Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben z. B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien
Besonders schutzbedürftige Personen haben im Bedarfsfall einen Anspruch auf Gewährung einer psychotherapeutischen Behandlung (Artikel 19, „Medizinische Versorgung“):
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst.
(2) Die Mitgliedstaaten gewähren Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschließlich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung.
Gemäß Asylbewerberleistungsgesetz ist der Anspruch auf eine psychotherapeutische Behandlung abhängig von der Aufenthaltsdauer in Deutschland. In den ersten 36 Monaten besteht ein Behandlungsanspruch „zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände“ (§4, Abs. 1, AsylbLG) und wenn die Behandlung „zur Sicherung […] der Gesundheit unerläßlich ist“ (§6, Abs. 1, AsylbLG). Bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als 36 Monaten besteht ein uneingeschränkter Behandlungsanspruch (§2 AsylbLG).
Bei Erhalt von Hilfen zur Erziehung (Jugendamt):
Der Anspruch auf eine psychotherapeutische Behandlung minderjähriger und junger volljähriger Geflohener begründet sich in der Jugendhilfe.
Wenn eine dem Wohl des jungen Menschen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist, besteht ein Anspruch auf Hilfen zur Erziehung (§27 SGB VIII). Nach §27 SGB VIII, Abs. 3 umfasst „Hilfe zur Erziehung insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen“. Sofern Hilfen nach §33-35 SGB VIII gewährt werden (Vollzeitpflege, Heimerziehung, intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung, Eingliederungshilfe), so ist im Bedarfsfall auch Krankenhilfe zu leisten (§40 SGB VIII).
Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen
Aktuell gibt es keine Behandlungsplätze für Menschen mit privaten Krankenversicherungen.
SelbstzahlerInnen
Aktuell gibt es keine Behandlungsplätze für SelbstzahlerInnen.