Kostenübernahme

Kostenübernahme
Ich arbeite mit gesetzlichen Krankenversicherungen sowie mit anderen Kostenträgern wie Jugendämtern und Sozialämtern zusammen.
Wenn Sie sich für eine Zusammenarbeit entscheiden, kann ein Antrag auf Kostenübernahme beim zuständigen Kostenträger gestellt werden.

Gesetzliche Krankenversicherungen
Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, werden die Behandlungskosten vollständig von Ihrer Krankenkasse übernommen.

Behandlung von Geflohenen
Psychotherapeutische Behandlungen für Geflohene sind unabhängig vom Aufenthaltsstatus grundsätzlich möglich. In der Regel übernehmen die zuständigen Behörden oder Krankenkassen die Kosten.

Rechtliche Grundlage bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Der Anspruch auf psychotherapeutische Behandlung ergibt sich aus der
EU-Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) und dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Besonders schutzbedürftige Personen (Artikel 21 EU-Richtlinie) sind u. a.:
- (unbegleitete) Minderjährige
- Menschen mit Behinderungen
- ältere Menschen
- Schwangere
- Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern
- Opfer von Menschenhandel
- Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen
- Personen mit psychischen Störungen
- Personen, die Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Formen von Gewalt erlebt haben z. B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien

Diese Personen haben im Bedarfsfall Anspruch auf medizinische und psychologische Versorgung (Artikel 19 EU-Aufnahmerichtlinie).

Gemäß AsylbLG gilt:
- Während der ersten 36 Monate des Aufenthaltes im Bundesgebiet: Anspruch auf Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände (§ 4 Abs. 1 AsylbLG) sowie auf Behandlungen, die zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind (§ 6 Abs. 1 AsylbLG).
- Nach 36 Monaten des Aufenthaltes: Anspruch auf eine umfassende medizinische und psychotherapeutische Versorgung (§ 2 AsylbLG).

Leistungen über das Jugendamt (Hilfen zur Erziehung)
Für minderjährige und junge volljährige Geflohene kann die Kostenübernahme auch über das Jugendamt erfolgen. Besteht der Bedarf an Hilfen zur Erziehung (§ 27 SGB VIII), können psychotherapeutische Leistungen Bestandteil dieser Hilfe sein (Abs. 3). Wenn Hilfen nach §§ 33–35 SGB VIII (z. B. Vollzeitpflege, Heimerziehung, Einzelbetreuung) gewährt werden, ist im Bedarfsfall auch Krankenhilfe (§ 40 SGB VIII) zu leisten.

Private Krankenversicherungen und SelbstzahlerInnen
Derzeit gibt es keine Behandlungsplätze für privat Versicherte oder SelbstzahlerInnen.